(1) Kinderkrippen haben die Aufgabe, unter Berücksichtigung der individuellen Eigenart der Kinder deren soziale, emotionale, motorische und kognitive Entwicklung zu unterstützen.
(2) Kindergärten haben unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen.
(3) Horte haben Schulkindern außerhalb der Unterrichtszeit folgende Gelegenheiten zu geben:
– ihre mit dem Schulbesuch verbundenen Pflichten zu erfüllen;
– ihren Neigungen nachzugehen;
– ihre Begabungen zu fördern und
– die Schülerinnen/Schüler zu selbstständiger Urteilsfindung und zu sozialem Verständnis zu führen.
(4) Kinderhäuser und Alterserweiterte Gruppen haben die Aufgabe, die Kinder altersübergreifend zu integrieren sowie Kinder im Kindergartenalter unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts bei der Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen. Für Schulkinder haben sie die Aufgaben des Abs. 3 zu übernehmen.
(5) Tageseltern und Nachmittagsbetreuungen haben die Aufgabe, für ein positives, auf das Lebensalter der Kinder abgestimmtes Umfeld zu sorgen sowie Kinder im Kindergartenalter bei der Erreichung der Schulreife zu unterstützen.
(6) Die Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horte haben neben den im § 4 und in den Abs. 1 bis 4 festgelegten allgemeinen Aufgaben Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, mit und ohne Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz nach anerkannten heilpädagogischen Grundsätzen, insbesondere in den verschiedenen Integrationsformen, in ihrer Entwicklung zu fördern.
(7) Die Aufgaben der einzelnen Arten der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen können von der Landesregierung durch Verordnung als didaktisch-methodischer Rahmen für die Betreuungsarbeit näher ausgeführt werden. Jedenfalls sind pädagogische Grundlagendokumente, insbesondere ein Bildungsrahmenplan, festzulegen; dies kann auch übergreifend für mehrere oder alle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen oder bestimmte Alters- und Zielgruppen der Kinder erfolgen.
§ 70 StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 70 § 70
…Außerkrafttreten (1) Das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz , LGBl. Nr. 22/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/2019, tritt mit 13. September 2020 außer Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Das 1. und 2. Hauptstück hinsichtlich Tageseltern, das 3…
§ 1 § 1
…Eltern, Betreuungspersonal und Erhalterinnen/Erhaltern; 4. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um die faktische Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter zu ermöglichen und 5. die Weiterentwicklung des Kinderbetreuungsangebots im Sinne einer qualifizierten Bedarfsplanung. (3) Sofern sich dies nicht bereits aus Abs. 1 und 2 sowie den Aufgaben nach…
§ 4 § 4
…Methoden der Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung einer altersgerechten Bildungsarbeit und der für die jeweilige Alters- bzw. Zielgruppe in Betracht kommenden pädagogischen Grundlagendokumente gemäß § 5 Abs. 7 die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen, selbstständigen und mündigen Lebensführung in der Gemeinschaft zu fördern; 3…
§ 42 § 42
…müssen ausschließlich dem Zweck der Kinderbetreuung gewidmet und Wohn- und Schlafbereich müssen getrennt sein; – möglichst ausreichende Freispielflächen oder ein öffentlicher Spielplatz in der Nähe. (5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausführung des § 41 erlassen. (6) In begründeten Fällen ist ein Abgehen von den vorgegebenen Flächen…
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