(1) Die im Rahmen der Aufsicht der Landesregierung festgestellten Mängel in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind den Erhalterinnen/Erhaltern schriftlich mit der Aufforderung bekannt zu geben, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Dabei ist auch die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig, falls sich ergibt, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen die räumlichen und hygienischen Erfordernisse nicht gegeben sind, die Sicherheit und das Wohl der zu betreuenden Kinder nicht sichergestellt wird oder die Aufgaben der Kinderbetreuung nicht erfüllt werden.
(2) Wird der Aufforderung keine Folge geleistet, so hat die Landesregierung die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid zu verfügen.
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