(1) Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht erstreckt sich über alle rechtlichen und pädagogischen Belange der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, soweit sie durch Landesgesetze, die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen betreffen, geregelt sind.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufgaben sowie die Organe der Aufsicht zu erlassen.
(3) Den Organen der Landesregierung gemäß Abs. 2 ist der Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu gewähren und die Einsicht in die Aufzeichnungen über den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu ermöglichen. Die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2023
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