(1) Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht erstreckt sich auf alle rechtlichen und pädagogischen Belange der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach diesem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen. Die Überprüfung der sicherheitstechnischen Auflagen auf Basis der Errichtungsbewilligung und der Betreuungsbewilligung erfolgt anlassbezogen bei amtlichen Wahrnehmungen.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufgaben sowie die Organe der Aufsicht zu erlassen. Darüber hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung Regelungen für die pädagogische und heilpädagogische Fachberatung sowie die Fachberatung für die Fortbildung des Personals in den Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen treffen.
(3) Den mit der Aufsicht betrauten behördlichen Organen, einschließlich den allenfalls beigezogenen Sachverständigen, ist der Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu gewähren und die Einsicht in die Aufzeichnungen über den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu ermöglichen. Die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2023, LGBl. Nr. 83/2026
§ 61 StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 61 § 61
…nach der Untersagung des Rechtes zum Betrieb weiterführt, 2. die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Anzeigen unterlässt oder eine der ihm nach § 48 Abs. 3 obliegenden Verpflichtungen oder die gemäß § 49 Abs. 2 verfügte Behebung eines festgestellten Mangels nicht erfüllt. (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht…
§ 69a § 69a
…42 Abs. 2 lit. a und Abs. 6, die Überschrift des § 43, § 43 Abs. 10, § 48 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2, 3 und 4 und § 57 Abs. 6 lit. f mit…
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