(1) Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht erstreckt sich über alle rechtlichen und pädagogischen Belange der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, soweit sie durch Landesgesetze, die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen betreffen, geregelt sind.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufgaben sowie die Organe der Aufsicht zu erlassen.
(3) Den Organen der Landesregierung gemäß Abs. 2 ist der Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu gewähren und die Einsicht in die Aufzeichnungen über den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu ermöglichen. Die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2023
§ 69a StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 69a § 69a
…42 Abs. 2 lit. a und Abs. 6, die Überschrift des § 43, § 43 Abs. 10, § 48 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2, 3 und 4 und § 57 Abs. 6 lit. f mit…
§ 61 § 61
…nach der Untersagung des Rechtes zum Betrieb weiterführt, 2. die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Anzeigen unterlässt oder eine der ihm nach § 48 Abs. 3 obliegenden Verpflichtungen oder die gemäß § 49 Abs. 2 verfügte Behebung eines festgestellten Mangels nicht erfüllt. (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht…
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