§ 45 Auflassung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bzw. Kinderbetreuungsgruppen
In Kraft seit 14. September 2020
Up-to-date
(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bzw. Gruppen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen können von der Erhalterin/vom Erhalter jederzeit aufgelassen werden.
(2) Die Auflassung ist der Landesregierung vor Einstellung des Betriebes anzuzeigen. Auflassungen sollen jeweils zum Ende eines Betriebsjahres vorgenommen werden.
(3) Die Landesregierung hat die Auflassung mit Bescheid anzuordnen, wenn die Erhalterin/der Erhalter einer Verfügung gemäß § 49 Abs. 2 nicht entspricht.
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