(1) Das Recht zum Betrieb von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist mit Bescheid der Landesregierung zu untersagen, sofern eine der im § 59 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr vorliegt oder das Wohl oder die Sicherheit der in dieser Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betreuten Kinder gefährdet ist.
(2) Das Recht zum Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erlischt in folgenden Fällen:
a) nach Ablauf von zwei Jahren, in denen trotz erteilter Errichtungsbewilligung der Betrieb nicht aufgenommen wurde oder in denen eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung stillgelegt wurde;
b) mit der Überlassung des Vermögens der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung an eine andere Person bzw. Körperschaft oder an eine öffentliche Erhalterin/einen öffentlichen Erhalter in der Absicht, die Erhaltung der betreffenden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufzugeben;
c) mit dem Tode der Erhalterin/des Erhalters der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
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