(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben je nach Art der Einrichtung folgende Raumerfordernisse zu erfüllen:
a) Für jede Gruppe einer Kinderkrippe sind vorzusehen:
– ein Gruppen- und ein Ruheraum mit insgesamt mindestens 70 Quadratmeter Bodenfläche;
– eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken;
– ein Wickeltisch und eine Kinderbadewanne oder eine Dusche.
b) Für jede Gruppe eines Kindergartens sind vorzusehen:
– ein Gruppenraum mit mindestens 60 Quadratmeter Bodenfläche, der baulich in verschiedene Raumzonen gegliedert sein soll;
– eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei eine Sitzzelle für eine allfällige behindertengerechte Ausstattung vorzubereiten ist;
– bei Neuerrichtungen ein Wickeltisch und eine Kinderbadewanne oder eine Dusche;
– für je drei Gruppen ein Bewegungsraum mit 60 Quadratmeter Bodenfläche.
c) Für jede Gruppe eines Hortes sind vorzusehen:
– ein Gruppenraum mit mindestens 50 Quadratmeter Bodenfläche;
– zusätzlich ein Lernraum mit mindestens 45 Quadratmeter Bodenfläche;
– eine Kindersanitäranlage, getrennt nach Geschlechtern, mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei eine Sitzzelle für eine allfällige behindertengerechte Ausstattung vorzubereiten ist;
– für je drei Gruppen ein Bewegungsraum mit 60 Quadratmeter Bodenfläche.
d) Für jede Gruppe eines Kinderhauses sind vorzusehen:
– ein Gruppenraum mit mindestens 60 Quadratmeter Bodenfläche;
– zusätzlich ein Lernraum mit mindestens 25 Quadratmeter Bodenfläche;
– ein Ruheraum mit mindestens 30 Quadratmeter Bodenfläche;
– eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei eine Sitzzelle für eine allfällige behindertengerechte Ausstattung vorzubereiten und mindestens eine der Sanitäranlagen des Kinderhauses getrennt nach Geschlechtern bereitzustellen ist;
– ein Wickeltisch und eine Kinderbadewanne oder eine Dusche;
– für je drei Gruppen ein Bewegungsraum mit 60 Quadratmeter Bodenfläche.
e) Für jede Alterserweiterte Gruppe sind vorzusehen:
– ein Gruppenraum mit mindestens 60 Quadratmeter Bodenfläche, der baulich in verschiedene Raumzonen gegliedert sein soll;
– eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei eine Sitzzelle für eine allfällige behindertengerechte Ausstattung vorzubereiten ist;
– ein Wickeltisch und eine Kinderbadewanne oder eine Dusche;
– für je drei Gruppen ein Bewegungsraum mit 60 Quadratmeter Bodenfläche.
f) Für jede Gruppe eines Heilpädagogischen Kindergartens sind vorzusehen:
– ein Gruppenraum mit mindestens 50 Quadratmeter Bodenfläche;
– eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei die Sitzzellen behindertengerecht auszustatten sind;
– ein Wickeltisch und eine Kinderbadewanne oder eine Dusche;
– für je drei Gruppen ein Bewegungsraum mit 60 Quadratmeter Bodenfläche.
g) Für jede Gruppe eines Heilpädagogischen Hortes sind vorzusehen:
– ein Gruppenraum mit mindestens 50 Quadratmeter Bodenfläche;
– eine Kindersanitäranlage, getrennt nach Geschlechtern, mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei die Sitzzellen behindertengerecht auszustatten sind;
– eine Dusche;
– für je drei Gruppen ein Bewegungsraum mit 60 Quadratmeter Bodenfläche.
(2)
a) Für jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind vorzusehen:
– für je drei Gruppen ein Kleingruppenraum, der auch als Therapieraum genutzt werden kann, wobei sich die Anzahl der erforderlichen Kleingruppenräume bei verschiedenen Einrichtungsarten am selben Standort nach der Gesamtgruppenzahl richtet; in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten je mindestens zwei Therapieräume;
– Garderobenplätze entsprechend der Zahl und den Körpermaßen der Kinder;
– eine Küche (Teeküche);
– ein Büro kombiniert mit Personalraum; bei mehrgruppigen Betrieben ist ein eigener Personalraum vorzusehen;
– eine Erwachsenensanitäranlage mit einer Sitzzelle und einem Waschbecken im Vorraum;
– eine ausreichende Zahl von Abstellräumen für Spiel- und Beschäftigungsmaterial, für Sammelmaterialien und für Außenspielgeräte, wobei ein Abstellraum vom Freien her zugänglich sein sollte;
– eine Putzkammer mit Wirtschaftswaschbecken.
b) In Heilpädagogischen Kindergärten ist zusätzlich ein ausreichend großer Besprechungsraum für die Mitglieder der Teams der Integrativen Zusatzbetreuung zur Verfügung zu stellen.
c) Für Kinderkrippen, Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte sind zusätzlich Abstellflächen für Behelfe vorzusehen.
(3) Für jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist im unmittelbaren Anschluss an die Einrichtung ein Spielplatz im Freien mit möglichst 20 Quadratmeter je Kind, ab der 4. Gruppe möglichst 10 Quadratmeter je Kind, vorzusehen, der es ermöglicht, die Aufgaben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§§ 4 bis 6) zu erfüllen.
(4)
a) Bei Tageseltern, die im eigenen Haushalt tätig sind, sind erforderlich:
– eine familiengerechte Wohnung, die ausreichende kind- und altersgerechte Spiel- und Ruhemöglichkeiten im Ausmaß von insgesamt mindestens 30 Quadratmeter Bodenfläche für die Tageskinder bzw. die leiblichen und sonst verwandten Kinder bietet, wobei Sanitär- und Abstellräume nicht mitzurechnen sind. Wohn- und Schlafbereich sollen getrennt sein;
– möglichst ausreichende Freispielflächen oder ein öffentlicher Spielplatz in der Nähe.
b) Bei Tageseltern, die in betrieblichen Einrichtungen gemäß § 50 Abs. 4 oder in gemeindeeigenen Räumlichkeiten gemäß § 50 Abs. 2 lit. c tätig sind, sind erforderlich:
– Räumlichkeiten, die im Wesentlichen in Größe und Ausstattung einer familiengerechten Wohnung entsprechen und ausreichende kind- und altersgerechte Spiel- und Ruhemöglichkeiten im Ausmaß von insgesamt mindestens 30 Quadratmeter Bodenfläche bieten, wobei Sanitär- und Abstellräume nicht mitzurechnen sind. Die Räume müssen ausschließlich dem Zweck der Kinderbetreuung gewidmet und Wohn- und Schlafbereich müssen getrennt sein;
– möglichst ausreichende Freispielflächen oder ein öffentlicher Spielplatz in der Nähe.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausführung des § 41 erlassen.
(6) In begründeten Fällen ist ein Abgehen von den vorgegebenen Flächen möglich, wenn dies mit den allgemeinen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vereinbar ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2023, LGBl. Nr. 100/2024
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