(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben bezüglich ihrer Lage, ihres Raumprogramms und ihrer Ausstattung den Aufgaben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§§ 4 bis 6), den Grundsätzen der Pädagogik und der Hygiene sowie den Erfordernissen des Wohles und der Sicherheit der Kinder (Schülerinnen/Schüler) zu entsprechen.
(2) Nutzflächen, die für Spielzwecke von Kindern bestimmt sind, können, ausgenommen Bewegungsräume, aus mehreren Räumen bestehen, sofern die Übersichtlichkeit dennoch gewährleistet ist.
(3) Kellerräume sind für den längeren Aufenthalt von Kindern (Schülerinnen/Schülern) nicht gestattet. Im Falle von mehrgeschossigen Objekten mit verschiedenen Einrichtungen sollte das Erdgeschoß nach Möglichkeit der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vorbehalten sein.
(4) Alle Räume, die den Spiel-, Bewegungs-, Ruhe- oder Lernzwecken der Kinder bzw. Schülerinnen/Schüler dienen, sind grundsätzlich für jeden dieser Zwecke nutzbar (Multifunktionalität).
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