(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben bezüglich ihrer Lage, ihres Raumprogramms und ihrer Ausstattung den Aufgaben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§§ 4 bis 6), den Grundsätzen der Pädagogik und der Hygiene sowie den Erfordernissen des Wohles und der Sicherheit der Kinder (Schülerinnen/Schüler) zu entsprechen.
(2) Nutzflächen, die für Spielzwecke von Kindern bestimmt sind, können, ausgenommen Bewegungsräume, aus mehreren Räumen bestehen, sofern die Übersichtlichkeit dennoch gewährleistet ist.
(3) Kellerräume sind für den längeren Aufenthalt von Kindern (Schülerinnen/Schülern) nicht gestattet. Im Falle von mehrgeschossigen Objekten mit verschiedenen Einrichtungen sollte das Erdgeschoß nach Möglichkeit der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vorbehalten sein.
(4) Alle Räume, die den Spiel-, Bewegungs-, Ruhe- oder Lernzwecken der Kinder bzw. Schülerinnen/Schüler dienen, sind grundsätzlich für jeden dieser Zwecke nutzbar (Multifunktionalität).
§ 42 StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 42 § 42
…sein; – möglichst ausreichende Freispielflächen oder ein öffentlicher Spielplatz in der Nähe. (5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausführung des § 41 erlassen. (6) In begründeten Fällen ist ein Abgehen von den vorgegebenen Flächen möglich, wenn dies mit den allgemeinen Voraussetzungen des § 41 Abs. …
§ 52 § 52
…Betreuungsbewilligung für Tageseltern (1) Die Bestimmungen des § 43 über die Errichtungsbewilligung gelangen für Tageseltern nicht zur Anwendung. (2) Die Bestimmungen des § 41 über die allgemeinen Voraussetzungen gelten für Tageseltern zur Erteilung einer Betreuungsbewilligung sinngemäß. (3) Für die Raumprogramme und die Freispielfläche gilt die Bestimmung des § …
§ 43 § 43
…Erhalters (bei Vereinen der Nichtuntersagungsbescheid, Statuten, Vorstandsliste). (3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Lage-, Bau-, Umbau- oder Bestandspläne den Bestimmungen der §§ 41 und 42 entsprechen. (4) Die Bewilligung ist nach einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit diese zur Erfüllung…
§ 55 § 55
…Bewilligung nach § 17 Abs. 5 kann nur für den Fall der kurzfristigen Vertretung erteilt werden. (3) Die Bestimmungen der §§ 41 bis 43 über die Errichtung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und das Verfahren sind mit der Maßgabe auf Nachmittagsbetreuungen anzuwenden, dass die Bewilligung grundsätzlich, erforderlichenfalls nach…
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