(1) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass für jedes Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und für dessen Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach § 36 besteht, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz in einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während der Zeit nach § 38 Abs. 1 zur Verfügung steht.
(2) Die Gemeinden haben ein Verzeichnis derjenigen Kinder zu führen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und für deren Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach § 36 besteht. Die Gemeinden haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) dieser Kinder spätestens im November vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren.
(3) Falls die Eltern (Erziehungsberechtigten) ihrer Verpflichtung nach § 36 Abs. 3 nicht fristgerecht nachkommen, keine Meldung der Erhalterin/des Erhalters gemäß § 39 erfolgt und kein Ausnahmegrund gemäß § 37 vorliegt, hat die Gemeinde die Eltern (Erziehungsberechtigten) schriftlich unter Setzung einer Frist aufzufordern, ihrer Meldepflicht nachzukommen. Kommen diese ihrer Verpflichtung neuerlich nicht fristgerecht nach, ist dem betreffenden Kind ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz in einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung für den Fall zuzuweisen, dass die Eltern (Erziehungsberechtigten) noch keinen Betreuungsplatz für ihr Kind gefunden haben. Eine Zuweisung eines Kinderbetreuungsplatzes hat auch dann zu erfolgen, wenn die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag gemäß § 36 Abs. 3 gestellt haben.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 61 folgende personenbezogene Daten jener Kinder, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und entgegen der Verpflichtung der Eltern (Erziehungsberechtigten) gemäß § 36 keine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, zu übermitteln:
1. Name des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten)
2. Geburtsdatum des Kindes
3. Wohnadresse des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten).
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