(1) Alle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben:
1. die soziale, emotionale, kognitive, sprachliche und physische Entwicklung jedes Kindes individuell zu unterstützen;
2.nach den gesicherten Erkenntnissen und Methoden der Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung einer altersgerechten Bildungsarbeit und der für die jeweilige Alters- bzw. Zielgruppe in Betracht kommenden pädagogischen Grundlagendokumente gemäß § 5 Abs. 7 die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen, selbstständigen und mündigen Lebensführung in der Gemeinschaft zu fördern;
3. auf die Bedürfnisse des einzelnen Kindes einzugehen, insbesondere auch die Familiensituation zu berücksichtigen;
4. die Familienerziehung bis zur Beendigung der Schulpflicht zu unterstützen und zu ergänzen (Subsidiarität);
5. Integrationsaufgaben im Hinblick auf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen oder auf interkulturelle Aspekte zu übernehmen;
6. zu einer grundlegenden religiösen und ethischen Bildung beizutragen;
7. bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) bzw. den Lehrerinnen/Lehrern der Kinder in geeigneter Weise möglichst eng zusammenzuarbeiten. Dazu ist pro Kinderbetreuungsjahr auf Basis der laufenden Dokumentation mindestens ein strukturiertes Gespräch mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) über den Bildungs- und Entwicklungsverlauf des Kindes anzubieten.
(3) In institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat eine Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren zu erfolgen. Zur Feststellung der Sprachkompetenzen sind Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Für diese Aufgaben ist entsprechend qualifiziertes Personal heranzuziehen .
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2022
§ 1 StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 1 § 1
…ihrer sozioökonomischen und kulturellen Herkunft; 3. die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Betreuungsaufgaben durch Zusammenarbeit zwischen Eltern, Betreuungspersonal und Erhalterinnen/Erhaltern; 4. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um die faktische Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter zu ermöglichen und 5. die Weiterentwicklung des Kinderbetreuungsangebots im…
§ 30 § 30
…Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben in allen Angelegenheiten, insbesondere in jenen, die zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 4 bis 6 erforderlich sind, eine möglichst enge Zusammenarbeit zu pflegen. (2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können zum Zweck der Information und der Beratung in allen Angelegenheiten…
§ 41 § 41
…Allgemeine Voraussetzungen (1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben bezüglich ihrer Lage, ihres Raumprogramms und ihrer Ausstattung den Aufgaben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ( §§ 4 bis 6 ), den Grundsätzen der Pädagogik und der Hygiene sowie den Erfordernissen des Wohles und der Sicherheit der Kinder (Schülerinnen/Schüler) zu entsprechen. (2) Nutzflächen…
§ 5 § 5
…zu erfüllen; – ihren Neigungen nachzugehen; – ihre Begabungen zu fördern und – die Schülerinnen/Schüler zu selbstständiger Urteilsfindung und zu sozialem Verständnis zu führen. (4) Kinderhäuser und Alterserweiterte Gruppen haben die Aufgabe, die Kinder altersübergreifend zu integrieren sowie Kinder im Kindergartenalter unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts bei der Erreichung der…
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