Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, denjenigen Gemeinden, in denen Kinder, für deren Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach § 36 besteht, ihren Hauptwohnsitz haben, zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung bis 30. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:
1. Name des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten)
2. Geburtsdatum des Kindes
3. Wohnadresse des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten).
In begründeten Ausnahmefällen ist eine spätere Meldung zulässig. Auch jede Änderung, die geeignet ist, die Erfüllung der Verpflichtung nach § 36 zu beeinträchtigen, ist von der Erhalterin/vom Erhalter unverzüglich zu melden.
§ 40 StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 40 § 40
…Falls die Eltern (Erziehungsberechtigten) ihrer Verpflichtung nach § 36 Abs. 3 nicht fristgerecht nachkommen, keine Meldung der Erhalterin/des Erhalters gemäß § 39 erfolgt und kein Ausnahmegrund gemäß § 37 vorliegt, hat die Gemeinde die Eltern (Erziehungsberechtigten) schriftlich unter Setzung einer Frist aufzufordern, ihrer Meldepflicht nachzukommen. Kommen…
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