LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019§ 38

§ 38Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und Fernbleiben

In Kraft seit 14. September 2020
Up-to-date

(1) Die gemäß § 36 verpflichteten Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind die Einrichtung an fünf Tagen pro Woche für insgesamt 20 Stunden besucht.

(2) Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub (maximal fünf Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten) sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Einrichtung von jeder Verhinderung des Kindes unverzüglich zu benachrichtigen. Bestehen konkrete Zweifel an der Erkrankung eines Kindes, kann die Erhalterin/der Erhalter der Einrichtung von den Eltern (Erziehungsberechtigten) eine ärztliche Bestätigung der Krankmeldung verlangen.

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