(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind, das seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat und das zwischen dem 1. September des Vorjahres und dem 31. August des laufenden Kalenderjahres das 5. Lebensjahr vollendet, im darauffolgenden Kinderbetreuungsjahr eine der institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Abs. 2 besucht. Die Verpflichtung zum Besuch dieser Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gilt während des Betriebsjahres gemäß § 10, ausgenommen sind die Ferien sowie die schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 3 und Abs. 6 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Besuchspflicht kann in allen institutionellen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 4 sowie in Praxiskindergärten an Bildungsanstalten erfüllt werden.
(3) Es liegt im freien Ermessen der Eltern (Erziehungsberechtigten), welche gemäß Abs. 2 in Betracht kommende Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ihr Kind besucht. Sie sind verpflichtet, bis spätestens 30. April vor Beginn der Besuchspflicht
1. der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes bekanntzugeben, welche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung das Kind besuchen wird, oder
2. bei der Hauptwohnsitzgemeinde einen Antrag auf Zuweisung eines Platzes zu stellen.
In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Antragstellung zulässig.
§ 39 StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 39 § 39
…und -betreuungseinrichtungen Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, denjenigen Gemeinden, in denen Kinder, für deren Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach § 36 besteht, ihren Hauptwohnsitz haben, zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung bis 30. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres folgende personenbezogene Daten zu übermitteln: 1…
§ 38 § 38
…Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und Fernbleiben (1) Die gemäß § 36 verpflichteten Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind die Einrichtung an fünf Tagen pro Woche für insgesamt 20 Stunden besucht. (2) Während…
§ 40 § 40
…dafür Sorge zu tragen, dass für jedes Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und für dessen Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach § 36 besteht, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz in einer institutionellen Kinderbildungs…
§ 61 § 61
…§ 49 Abs. 2 verfügte Behebung eines festgestellten Mangels nicht erfüllt. (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer als Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter entgegen § 36 nicht für die Erfüllung der Besuchspflicht Sorge trägt, obwohl ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz im Sinne des § 40 zur Verfügung steht. (3) Verwaltungsübertretungen…
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