(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind, das seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat und das zwischen dem 1. September des Vorjahres und dem 31. August des laufenden Kalenderjahres das 5. Lebensjahr vollendet, im darauffolgenden Kinderbetreuungsjahr eine der institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Abs. 2 besucht. Die Verpflichtung zum Besuch dieser Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gilt während des Betriebsjahres gemäß § 10, ausgenommen sind die Ferien sowie die schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 3 und Abs. 6 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Besuchspflicht kann in allen institutionellen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 4 sowie in Praxiskindergärten an Bildungsanstalten erfüllt werden.
(3) Es liegt im freien Ermessen der Eltern (Erziehungsberechtigten), welche gemäß Abs. 2 in Betracht kommende Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ihr Kind besucht. Sie sind verpflichtet, bis spätestens 30. April vor Beginn der Besuchspflicht
1. der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes bekanntzugeben, welche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung das Kind besuchen wird, oder
2. bei der Hauptwohnsitzgemeinde einen Antrag auf Zuweisung eines Platzes zu stellen.
In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Antragstellung zulässig.
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