(1) Die Landesregierung hat zum Zweck der Vormerkung von Kindern in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen ein Onlineportal zu betreiben („Kinderportal“).
(2) Im Kinderportal sind die aus dem Erhalterportal übernommenen Stamm- und Angebotsdaten der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.
(3) Eltern (Erziehungsberechtigte) können nach ihrer Registrierung im Kinderportal ihr Kind bei mehreren Einrichtungen vormerken.
(4) Bei der Vormerkung werden die für die Beurteilung der Aufnahmekriterien durch die Erhalterinnen/Erhalter erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet, insbesondere:
1. von Eltern (Erziehungsberechtigen): Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse, Kontaktdaten, Beschäftigungsausmaß;
2. von vorzumerkenden Kindern: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse/Hauptwohnsitz, Erstsprache und Sprachkompetenz in Deutsch, Erforderlichkeit eines Integrationsplatzes.
(5) Die nach Abs. 4 verarbeiteten Daten sind an das Erhalterportal zu übergeben und vom Kinderportal zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2024
§ 35b StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 35b § 35b
…im Erhalterportal für die jeweilige Erhalterin/den jeweiligen Erhalter ersichtlich zu machen, dies durch Übernahme der im Kinderportal bei der Vormerkung verarbeiteten Daten ( § 35c Abs. 5 ). Diese Daten sind der Erhalterin/dem Erhalter der betreffenden Einrichtung zur Verfügung zu stellen und im Falle der Aufnahme eines Kindes vom…
§ 68a § 68a
…Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 58/2024 (1) § 27a und § 35c sind erstmals bei der Vormerkung für das Kinderbetreuungsjahr 2025/26 anzuwenden. (2) Ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 58/2024 kann die Landesregierung…
§ 27a § 27a
…von Kindern (1) Der Aufnahme eines Kindes bei einer institutionellen Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung ausgenommen Saisonbetriebe hat die Vormerkung unter Verwendung des Kinderportals gemäß § 35c voranzugehen. Die Erhalterinnen/Erhalter haben den Eltern/Erziehungsberechtigten bei Bedarf Unterstützung anzubieten. (2) Die Erhalterinnen/Erhalter institutioneller Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen ausgenommen Saisonbetriebe dürfen Vormerkungen…
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