(1) Die Landesregierung hat zum Zweck der Vormerkung von Kindern in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen ein Onlineportal zu betreiben („Kinderportal“).
(2) Im Kinderportal sind die aus dem Erhalterportal übernommenen Stamm- und Angebotsdaten der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.
(3) Eltern (Erziehungsberechtigte) können nach ihrer Registrierung im Kinderportal ihr Kind bei mehreren Einrichtungen vormerken.
(4) Bei der Vormerkung werden die für die Beurteilung der Aufnahmekriterien durch die Erhalterinnen/Erhalter erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet, insbesondere:
1. von Eltern (Erziehungsberechtigen): Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse, Kontaktdaten, Beschäftigungsausmaß;
2. von vorzumerkenden Kindern: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse/Hauptwohnsitz, Erstsprache und Sprachkompetenz in Deutsch, Erforderlichkeit eines Integrationsplatzes.
(5) Die nach Abs. 4 verarbeiteten Daten sind an das Erhalterportal zu übergeben und vom Kinderportal zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2024
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