(1) Die Landesregierung hat ein zugangsbeschränktes Onlineportal zu betreiben und den Erhalterinnen/Erhaltern der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen („Erhalterportal“). Es dient folgenden Zwecken:
1. Erfassung des Leistungsangebots und der offenen Plätze jeder Einrichtung sowie von Zusatzinformationen, die für die Auswahl einer Einrichtung durch die Eltern (Erziehungsberechtigten) relevant sind;
2. Verwaltung der im Kinderportal vorgemerkten Kinder in Hinblick auf ihre Aufnahme in eine gewünschte Einrichtung;
3. Kommunikation zwischen den Erhalterinnen/Erhaltern in Hinblick auf die mehrfach vorgemerkten Kinder;
4. Übernahme von vorgemerkten Kindern in das System der aufnehmenden Einrichtung;
5. Ermöglichung der Fortführung der Koordinierungs- und Vermittlungstätigkeit durch die Stadt Graz gemäß Abs. 7.
(2) Die Erhalterinnen/Erhalter sind berechtigt, im Erhalterportal ihre Daten um zusätzliche Informationen zu ergänzen (Angebotsdaten). Die Stamm- und Angebotsdaten sind zum Zweck der öffentlichen Information über das landesweite Kinderbetreuungsangebot aus dem Erhalterportal an das Kinderportal zu übergeben.
(3) Die bei einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung vorgemerkten Kinder sind im Erhalterportal für die jeweilige Erhalterin/den jeweiligen Erhalter ersichtlich zu machen, dies durch Übernahme der im Kinderportal bei der Vormerkung verarbeiteten Daten (§ 35c Abs. 5). Diese Daten sind der Erhalterin/dem Erhalter der betreffenden Einrichtung zur Verfügung zu stellen und im Falle der Aufnahme eines Kindes vom Erhalterportal zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Wird ein Kind bei keiner Einrichtung aufgenommen, sind die Eltern von den Erhalterinnen/Erhaltern im Weg über das Kinderportal darüber zu informieren.
(4) Die Daten der nicht aufgenommenen Kinder gem. Abs. 3 sind längstens bis zum Beginn des nächsten Vormerkungszeitraums zu speichern (Warteliste).
(5) Für den Zeitraum der Vormerkung sind das Amt der Landesregierung und die Erhalterinnen/Erhaltern der dabei ausgewählten Einrichtungen gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 DSGVO.
(6) Zum Zweck der Rechte- und Rollenverwaltung im Erhalterportal werden die erforderlichen personenbezogenen Daten der Benutzerinnen/Benutzer verarbeitet.
(7) Der Stadt Graz ist Zugriff auf die Daten von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen mit Standort im Gemeindegebiet von Graz zu geben, soweit und solange dieser erforderlich ist, damit sie die auf Basis ihres Fördersystems für deren Erhalterinnen/Erhalter vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 58/2024 durchgeführte Koordination und Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen weiter durchführen kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2024
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