(1) Die Landesregierung hat eine Evidenz der bewilligten Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen zu führen (Einrichtungsdatenbank). Sie ist ermächtigt, die zu diesem Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, insbesondere folgende:
1. von der Erhalterin/dem Erhalter: Name, Adresse und Kontaktdaten,
2. von der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung: Bezeichnung, Standort/Adresse, Kontaktdaten, Einrichtungsart, Betriebsform Anzahl der Gruppen.
(2) Die Stammdaten sind von der Einrichtungsdatenbank an das Erhalterportal zu übergeben.
(3) In die Evidenz können auch die Daten von beantragten Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen aufgenommen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2024
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