Die Erhalter von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen können einen Beitrag für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einheben. Dieser Beitrag ist einzuheben:
1. in der Regel in zwölf Teilbeträgen;
2.in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die den Betrieb während der gesetzlichen Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung, gänzlich stilllegen, in zehn Teilbeträgen;
3.in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Z 2, die den Betrieb nur zeitweise stilllegen, in zehn Teilbeträgen und zusätzlich für die jeweils während der gesetzlichen Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, eingeschriebene Wochenanzahl;
4.in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die den Betrieb nur während der gesetzlichen Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung, führen, für die jeweils eingeschriebene Wochenanzahl;
5. in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten nach den besonderen Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2026
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