§ 33 Beitrag
In Kraft seit 14. September 2020
Up-to-date
Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen können einen Beitrag für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einheben. Dieser Beitrag ist
1. in Ganzjahresbetrieben in zwölf Teilbeträgen,
2. in Jahresbetrieben in zehn Teilbeträgen,
3. in Saisonbetrieben für die jeweils eingeschriebene Wochenanzahl,
4. in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten nach den besonderen Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte einzuheben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden