(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, in denen Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht tagsüber (Arten der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen) betreut werden:
a) Kinderkrippen sind Einrichtungen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Ein Besuch nach dem dritten Geburtstag ist nur in folgenden Fällen zulässig:
– Fällt der dritte Geburtstag eines Kindes in das laufende Kinderbetreuungsjahr, kann die Einrichtung bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres weiter besucht werden.
– Fällt der dritte Geburtstag eines Kindes in den Zeitraum zwischen dem 1. September und dem Beginn des neuen Kinderbetreuungsjahres, kann die Einrichtung auch im neuen Kinderbetreuungsjahr besucht werden.
– Fällt der dritte Geburtstag eines Kindes zwar vor den 1. September, würde das Kind seinen dritten Geburtstag aber gemäß dem im Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erst nach dem 1. September feiern, kann die Einrichtung auch im neuen Kinderbetreuungsjahr besucht werden. In diesem Fall ist im Zuge der Anmeldung des Kindes in die Kinderbetreuungseinrichtung der Mutter-Kind-Pass vorzulegen.
– Über Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) kann die Landesregierung bei nachweislichem Vorliegen einer maßgeblichen Entwicklungsverzögerung eines Kindes den Besuch einer Kinderkrippe längstens bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem das Kind das 4. Lebensjahr vollendet, mittels Bescheid genehmigen. In diesem Fall ist ein kinderärztliches oder entwicklungspsychologisches Gutachten vorzulegen.
b) Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht. Im Ausnahmefall dürfen Kinder auch nach dem Eintritt der Schulpflicht, längstens bis zum Ende jenes Kinderbetreuungsjahres, in welchem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet, den Kindergarten besuchen;
c) Horte sind Einrichtungen für Schulkinder ohne organisatorischen Zusammenhang mit der Schule;
d) Kinderhäuser sind Einrichtungen mit altersübergreifenden Gruppen, für Kinder ab dem vollendeten 18. Lebensmonat, längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht;
e) Alterserweiterte Gruppen sind Einrichtungen zur gemeinsamen Betreuung von Kindern im Alter von 18 Monaten bis zur Beendigung der Volksschulzeit
f) Tageseltern sind Tagesmütter oder Tagesväter, die grundsätzlich in ihrem Haushalt regelmäßig und entgeltlich Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht betreuen, wobei pro Haushalt nur eine Person als Tagesmutter/Tagesvater tätig sein darf;
g) Heilpädagogische Kindergärten sind Kindergärten für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen. In diesen sind Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr längstens bis zum Ende jenes Kinderbetreuungsjahres zu betreuen, in welchem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet;
h) Heilpädagogische Horte sind Horte für schulpflichtige Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen;
i) Nachmittagsbetreuungen sind Einrichtungen im Anschluss an die Öffnungszeit des Halbtagsbetriebes einer Kinderkrippe, eines Kindergartens, einer Alterserweiterten Gruppe oder eines Heilpädagogischen Kindergartens. In Nachmittagsbetreuungen können nur Kinder betreut werden, die vom Alter her auch eine an diesem Standort geführte Einrichtungsart besuchen dürfen, wobei Horte und Kinderhäuser unberücksichtigt bleiben.
(2) Öffentliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind die vom Bund, vom Land, von Gemeindeverbänden oder von Gemeinden errichteten und erhaltenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. Alle anderen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind private Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
a) die Errichtung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung:
die Beschlussfassung zur Gründung, die Bereitstellung eines geeigneten Grundstückes als Standort und die Bereitstellung eines Kinderbetreuungsobjektes;
b) die Erhaltung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung:
die Bereitstellung und Vorsorge für die räumlichen, sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb;
c) das Kinderbetreuungsjahr:
das Betriebsjahr und allfällige Ferien;
d) die Betriebsform einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung:
den zeitlichen Umfang des Betriebes einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während des Kinderbetreuungsjahres;
e) die Betriebsform einer Kinderbetreuungsgruppe:
den zeitlichen Umfang des Betriebes einer Kinderbetreuungsgruppe während eines Tages;
f) die Betreuung:
die Sorge um das allgemeine Wohlbefinden der Kinder, die Erfüllung von Erziehungs- und Bildungsaufgaben sowie die Beaufsichtigung von Kindern.
(4) Institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinn dieses Gesetzes sind alle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen außer Tageseltern und Nachmittagsbetreuungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2022, LGBl. Nr. 70/2023
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