(1) Die Erhalterin/Der Erhalter einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ein Kind vom Weiterbesuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 für die Aufnahme nicht mehr gegeben sind.
(2) Die Erhalterin/Der Erhalter einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung kann, im Einvernehmen mit der Leiterin/dem Leiter, ein Kind vom weiteren Besuch ausschließen, wenn
a) die Eltern (Erziehungsberechtigten) ungeachtet einer vorausgegangenen schriftlichen Mahnung eine ihnen nach § 31 Abs. 1 bis 4 obliegende Verpflichtung nicht erfüllen;
b) eine nachhaltige, schwerwiegende Störung des Betriebes einer Kinderbildungs- und – betreuungseinrichtung zu befürchten und eine Verbesserung der Situation nicht zu erwarten ist;
c) die Eltern (Erziehungsberechtigten) mit zwei oder mehreren Beiträgen im Rückstand sind und trotz schriftlicher Mahnung ihre Beiträge nicht entrichten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden