(1) Der Aufnahme eines Kindes bei einer institutionellen Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung ausgenommen Saisonbetriebe hat die Vormerkung unter Verwendung des Kinderportals gemäß § 35c voranzugehen. Die Erhalterinnen/Erhalter haben den Eltern/Erziehungsberechtigten bei Bedarf Unterstützung anzubieten.
(2) Die Erhalterinnen/Erhalter institutioneller Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen ausgenommen Saisonbetriebe dürfen Vormerkungen nur über das Kinderportal entgegennehmen.
(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 bestehen nur für jene Arten von Einrichtungen, für die diese Funktionen im Kinderportal technisch im Echtbetrieb angeboten werden. Der Zeitpunkt des Vorliegens der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des Kinderportals, bezogen auf die einzelnen Arten von Einrichtungen, ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Die Vormerkung eines Kindes bei einer nicht institutionellen Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung unter Verwendung des Kinderportals ist nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2024, LGBl. Nr. 100/2024
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