(1) Der Aufnahme eines Kindes bei einer institutionellen Kinderbildungs- undbetreuungseinrichtung ausgenommen Saisonbetriebe hat die Vormerkung unter Verwendung des Kinderportals gemäß § 35c voranzugehen. Die Erhalterinnen/Erhalter haben den Eltern/Erziehungsberechtigten bei Bedarf Unterstützung anzubieten.
(2) Die Erhalterinnen/Erhalter institutioneller Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen ausgenommen Saisonbetriebe dürfen Vormerkungen nur über das Kinderportal entgegennehmen.
(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 bestehen nur für jene Arten von Einrichtungen, für die diese Funktionen im Kinderportal technisch im Echtbetrieb angeboten werden. Der Zeitpunkt des Vorliegens der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des Kinderportals, bezogen auf die einzelnen Arten von Einrichtungen, ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Die Vormerkung eines Kindes bei einer nicht institutionellen Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung unter Verwendung des Kinderportals ist nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2024, LGBl. Nr. 100/2024
§ 69a StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 69a § 69a
…Tag, das ist der 13. Dezember 2023 , in Kraft. (6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 27a , im 2. Hauptstück der 2a. Abschnitt, § 66 und § 68a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19…
§ 68a § 68a
…Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 58/2024 (1) § 27a und § 35c sind erstmals bei der Vormerkung für das Kinderbetreuungsjahr 2025/26 anzuwenden. (2) Ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 58…
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