LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019§ 27

§ 27Ausbildungslehrgänge für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer und Tagesmütter/TagesväterAllgemeines und Voraussetzungen

In Kraft seit 11. September 2023
Up-to-date

(1) Die Ausbildung zur Kinderbetreuerin/zum Kinderbetreuer und zur Tagesmutter/zum Tagesvater ist dieselbe. Die Ausbildungslehrgänge können sowohl von der Landesregierung als auch von jeder geeigneten natürlichen oder juristischen Person durchgeführt werden (Organisatoren). Die Landesregierung hat die von den Organisatoren vorgeschlagenen Lehrpläne bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den didaktischen Grundsätzen und der Mindestzahl von 315 Unterrichtseinheiten in den vorgesehenen Ausbildungsbereichen entsprechen. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn die vorgeschriebenen Mindestanforderungen nicht erreicht werden bzw. wenn darüber hinausgehende Angebote dem angestrebten Zweck nicht entsprechen.

(2) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zulassung zu Ausbildungslehrgängen für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer und Tagesmütter/Tagesväter, die Ausbildungsbereiche und deren Stundenausmaß, die didaktischen Grundsätze, den Abschluss der Ausbildungslehrgänge sowie das Zeugnis für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer und Tagesmütter/Tagesväter durch Verordnung zu erlassen. Die Ausbildungsbereiche haben jedenfalls Persönlichkeitsbildung und Kommunikation, Entwicklungspsychologie und Erziehungslehre, praktische Arbeit mit Kindern in den einzelnen Bildungsbereichen, spezielle Didaktik der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und spezielle organisatorische und rechtliche Fragen zu umfassen.

(3) Den Organen der Landesregierung ist jedwede Einsicht in alle Unterlagen, die die Ausbildungslehrgänge betreffen, zu gestatten.

(4) Ausbildungslehrgänge können sowohl berufsbegleitend in Form von Wochenendseminaren als auch als geblockte Intensivkurse angeboten werden. Kombinationen, wie z. B. ein Einstiegsblock mit berufsbegleitender Weiterführung, sind zulässig.

(5) Für die Anerkennung in- und ausländischer Berufsqualifikationen ist die Landesregierung zuständig. Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ist im Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetz – StBRG, LGBl. Nr. 136/2016, geregelt; jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen. Auf die Anerkennung inländischer Berufsqualifikationen ist das Diskriminierungsverbot des StBRG anzuwenden.

Anm.: (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG), LGBl. Nr. 70/2023

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