(1) Das Personal in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist, ausgenommen das Grobreinigungs- und Hauspersonal, insbesondere nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen, im Ausmaß von mindestens drei Tagen je Betriebsjahr (§ 10 Abs. 1) zur Fortbildung verpflichtet. Das pädagogische Fach- und Hilfspersonal hat davon jedenfalls einen Kindernotfallkurs zu absolvieren, der regelmäßig aufzufrischen ist, sowie eine mindestens halbtägige Fortbildungsveranstaltung pro Kinderbetreuungsjahr zum Thema Kinderschutz.
(2) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Abs. 1 genannten Ausmaß als Dienstobliegenheit bzw. als Arbeitsauftrag. Die Erhalterinnen/Erhalter haben, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark handelt, dem Personal die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann die Erhalterin/der Erhalter dem Personal die Teilnahme ermöglichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2023
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