§ 25 Datenverwendung bei einem Wechsel der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder bei Eintritt in die Schule
In Kraft seit 14. September 2020
Up-to-date
Das pädagogische Fachpersonal hat bei einem Wechsel von Kindern im Kindergartenalter in eine andere Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung der Leitung der neuen Einrichtung oder bei Eintritt in die Schule der Schulleitung auf Verlangen Auskünfte betreffend die körperliche, kognitive, emotionale und soziale Entwicklung sowie sprachliche Förderung der Kinder zu erteilen oder solche Daten zu übermitteln, soweit diese für die Feststellung des Förderbedarfs, insbesondere auch für die Schulreife der Kinder und zur weiteren Sprachförderung notwendig sind.
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