(1) Leiterinnen/Leiter werden im Falle ihrer Abwesenheit von Gruppenführenden vertreten. Sofern Gruppenführende im Personalstand der betreffenden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht zur Verfügung stehen, sind Gruppenführende (§ 20) außerhalb des Personalstandes zu verwenden. Während der Dauer der Vertretung übernimmt die Vertreterin/der Vertreter die Aufgaben und die Stellung der/des Vertretenen. Über die Vertretung im Einzelfall entscheidet die Erhalterin/der Erhalter.
(2) Die Erhalterin/Der Erhalter der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat für eine Vertretung zu sorgen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Dauer der Abwesenheit einer Elementarpädagogin/eines Elementarpädagogen bzw. einer Kinderbetreuerin/eines Kinderbetreuers den Zeitraum von sechs Wochen übersteigt. Während der Zeit von sechs Wochen hat die Erhalterin/der Erhalter im Einvernehmen mit der Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass in Kindergärten eine quantitative Personalausstattung von zwei Personen je Gruppe nicht unterschritten wird. Steht für die Zeit der Abwesenheit einer ausgebildeten Fachkraft kein gleichwertiger Personalersatz zur Verfügung, kann jede geeignete Aufsichtsperson eingesetzt werden. Die Auswahl der geeigneten Aufsichtspersonen obliegt der Erhalterin/dem Erhalter im Einvernehmen mit der Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. In Kinderkrippen, Horten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen, Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten hat sich der Ersatz des pädagogischen Personals an der gesetzlichen Personalausstattung zu orientieren.
(3) § 16 Abs. 4 gilt auch für geeignete Aufsichtspersonen, wobei die Strafregisterbescheinigungen in diesem Fall ehestmöglich vorzulegen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2023, LGBl. Nr. 111/2023
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