§ 22 Aufgaben des Grobreinigungs- und Hauspersonals
In Kraft seit 14. September 2020
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Grobreinigungskräfte und Hauspersonal haben Reinigungs-, Instandhaltungs- und Pflegearbeiten auf der Liegenschaft der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu besorgen.
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