§ 21 Aufgaben der Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer
In Kraft seit 14. September 2020
Up-to-date
Die Kinderbetreuerin/der Kinderbetreuer hat unter Anleitung der Gruppenführenden/des Gruppenführenden Betreuungsaufgaben wahrzunehmen und hauswirtschaftliche Arbeiten, mit Ausnahme von Grobreinigungsarbeiten, zu verrichten.
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