(1) Die Erhalterinnen/Erhalter haben in jeder Gruppe der einzelnen Arten der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen eine/einen oder bei Ganztagsformen mehrere (Inklusive) Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen bzw. (Sonder)Erzieherinnen/ (Sonder)Erzieher an Horten mit der Gruppenführung zu betrauen.
(2) Die Gruppenführung umfasst die Beobachtung und Dokumentation des Entwicklungsverlaufes der Kinder und die Planung, die Organisation und die Durchführung sowie die Reflexion der Bildungsarbeit in Zusammenarbeit mit dem übrigen Personal in der Gruppe und in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Die Gruppenführenden haben diese Aufgaben unbeschadet der Rechte und Pflichten der Leiterin/des Leiters selbständig zu erfüllen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2023
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