(1) Dieses Gesetz gilt für Kinderkrippen, Kindergärten und Heilpädagogische Kindergärten, Horte und Heilpädagogische Horte, Kinderhäuser, Alterserweiterte Gruppen und Tageseltern sowie die Nachmittagsbetreuung gemäß 4. Hauptstück.
(2) Für Tageseltern ist das 2. Hauptstück nur insoweit anzuwenden, als nicht im 3. Hauptstück besondere Regelungen getroffen sind. Das 6. Hauptstück ist mit Ausnahme der §§ 60, 63 und 64 anzuwenden.
(3) Für die Nachmittagsbetreuung gelten die Bestimmungen des 2. und 6. Hauptstückes nur insoweit, als nicht im 4. Hauptstück besondere Regelungen getroffen sind.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) öffentliche Praxiskindergärten und Praxishorte die einer öffentlichen Schule bzw. einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht für lehrplanmäßig vorgesehene Übungen eingegliedert sind;
b) Lernbetreuungen für Schulkinder, die ausschließlich der Erledigung der Hausaufgaben und der Vertiefung des Unterrichtsstoffes dienen und
c) unregelmäßige Kinderbetreuung: Das ist die Betreuung von Kindern in einer nicht nach diesem Gesetz bewilligten Einrichtungsart in einem vereinbarten Betreuungsausmaß von unter 18 Wochenstunden.
§ 70 StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 70 § 70
…Außerkrafttreten (1) Das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz , LGBl. Nr. 22/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/2019, tritt mit 13. September 2020 außer Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Das 1. und 2. Hauptstück hinsichtlich Tageseltern, das 3…
§ 36 § 36
…Vorjahres und dem 31. August des laufenden Kalenderjahres das 5. Lebensjahr vollendet, im darauffolgenden Kinderbetreuungsjahr eine der institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Abs. 2 besucht. Die Verpflichtung zum Besuch dieser Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gilt während des Betriebsjahres gemäß § 10 , ausgenommen sind die Ferien sowie die schulfreien Tage…
§ 51 § 51
…Innere Organisation der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Tageseltern (1) Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 über die Gruppenbildung gelten für Tageseltern nicht. (2) Für die eingeschriebenen und anwesenden Kinder gelten folgende Höchstzahlen, wobei eingeschriebene Kinder zu den vertraglich vereinbarten Zeiten jedenfalls auch dann mitzurechnen sind, wenn sie nicht…
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