(1) Dieses Gesetz gilt für Kinderkrippen, Kindergärten und Heilpädagogische Kindergärten, Horte und Heilpädagogische Horte, Kinderhäuser, Alterserweiterte Gruppen und Tageseltern sowie die Nachmittagsbetreuung gemäß 4. Hauptstück.
(2) Für Tageseltern ist das 2. Hauptstück nur insoweit anzuwenden, als nicht im 3. Hauptstück besondere Regelungen getroffen sind. Das 6. Hauptstück ist mit Ausnahme der §§ 60, 63 und 64 anzuwenden.
(3) Für die Nachmittagsbetreuung gelten die Bestimmungen des 2. und 6. Hauptstückes nur insoweit, als nicht im 4. Hauptstück besondere Regelungen getroffen sind.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) öffentliche Praxiskindergärten und Praxishorte die einer öffentlichen Schule bzw. einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht für lehrplanmäßig vorgesehene Übungen eingegliedert sind;
b) Lernbetreuungen für Schulkinder, die ausschließlich der Erledigung der Hausaufgaben und der Vertiefung des Unterrichtsstoffes dienen und
c) unregelmäßige Kinderbetreuung: Das ist die Betreuung von Kindern in einer nicht nach diesem Gesetz bewilligten Einrichtungsart in einem vereinbarten Betreuungsausmaß von unter 18 Wochenstunden.
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