(1) Die Erhalterinnen/Erhalter haben für jede Art der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aus dem Stand des Gruppen führenden Personals eine Leiterin/einen Leiter mit mindestens zweijähriger Verwendung im einschlägigen Fachdienst zu bestellen. Steht glaubhaft keine geeignete Bewerberin/kein geeigneter Bewerber zur Verfügung, kann die Landesregierung über Antrag der Erhalterin/des Erhalters eine Unterschreitung dieser Frist bewilligen.
(2) Unter denselben Bedingungen ist auch die Bestellung einer gemeinsamen Leitung von mehreren Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen derselben Erhalterin/desselben Erhalters und derselben Betriebsform gemäß § 9 möglich. Sind dabei Gruppen eines Heilpädagogischen Kindergartens oder Heilpädagogischen Hortes mitumfasst, muss es sich bei der Leitung um eine Inklusive Elementarpädagogin/einen Inklusiven Elementarpädagogen handeln. Befinden sich die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht am selben Standort, dürfen höchstens acht Gruppen an maximal zwei Standorten, die in einem örtlichen Naheverhältnis liegen, einer gemeinsamen Leitung unterstehen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Standorte in einem sehr engen örtlichen Naheverhältnis liegen, dürfen mit Bewilligung der Landesregierung höchstens 12 Gruppen an maximal drei Standorten einer gemeinsamen Leitung unterstehen.
(3) Der Leiterin/dem Leiter obliegt die Führung einer Kindergruppe, ausgenommen im Fall der vollständigen Freistellung im Sinne des Abs. 4, die Leitung in administrativen Angelegenheiten, der Vorsitz im Kollegium des gesamten pädagogischen Fach- und Hilfspersonals in der betreffenden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zur Beratung und Beschlussfassung der pädagogischen Konzeption und die Obsorge um die Durchführung der Grobreinigungsarbeiten.
(4) Die Erhalterinnen/Die Erhalter haben die Leiterin/den Leiter im nachstehenden Ausmaß zur Wahrnehmung ihrer organisatorischen und administrativen Aufgaben der Leitung von der Gruppenführung freizustellen:
– pro Halbtagsgruppe zwei Wochenstunden,
– pro Ganztags- und erweiterter Ganztagsgruppe vier Wochenstunden,
– insgesamt bis zum Höchstausmaß eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses.
Wenn in ein- und zweigruppigen halbtags geführten Einrichtungen trotz Bemühungen der Erhalterin/des Erhalters keine entsprechende Person aus dem pädagogischen Fachpersonal als Ersatz für die freizustellende Leitung gefunden werden kann, kann statt der Freistellung für dieses Wochenstundenausmaß eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer beschäftigt werden, die/der unter Anleitung der Leitung deren Vorbereitungsarbeiten unterstützt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2023
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