§ 18 Personal in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach der Funktion
In Kraft seit 14. September 2020
Up-to-date
Das Personal in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach der Funktion besteht aus:
a) der Leiterin/dem Leiter,
b) der Gruppenführenden/dem Gruppenführenden aus dem Stand des pädagogischen Fachpersonals,
c) der Kinderbetreuerin/dem Kinderbetreuer aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals,
d) den Tageseltern,
e) dem Grobreinigungs- und Hauspersonal.
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