(1) In jeder Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung haben während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens zwei Personen anwesend zu sein, von denen eine dem pädagogischen Fachpersonal und die weitere Person dem pädagogischen Hilfspersonal angehören muss. Während der Öffnungszeiten, in denen höchstens sieben Kinder anwesend sind, ausgenommen Kinderkrippen, kann mit einer (Inklusiven) Elementarpädagogin/einem (Inklusiven) Elementarpädagogen bzw. einer (Sonder)Erzieherin an Horten/einem (Sonder)Erzieher an Horten das Auslangen gefunden werden, Kinder unter drei Jahren sind dabei doppelt zu zählen. Wenn Gruppen gemäß § 15 Abs. 2 zusammengelegt werden, muss jedenfalls eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge bis zum Ende der längsten (Gruppen)Öffnungszeit anwesend sein.
(2) Die Gesamtzahl der gemäß Abs. 1 beschäftigten Personen und deren Beschäftigungsausmaß bestimmen sich nach der Öffnungszeit der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und den Bezug habenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Das pädagogische Fachpersonal jeder Einrichtung hat die im Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, LGBl. Nr. 77/1985, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Vorbereitungszeiten verpflichtend einzuhalten.
(3) In den einzelnen Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind je Gruppe erforderlich:
a) in Kinderkrippen: während der gesamten täglichen Öffnungszeit der Kinderbetreuungsgruppe für bis zu drei Kinder mindestens eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge, ab dem vierten Kind mindestens eine zusätzliche Person aus dem pädagogischen Hilfspersonal und ab dem zwölften Kind zusätzlich mindestens eine weitere Person aus dem pädagogischen Hilfspersonal; Kinder von 0 bis 2 Jahren sind dabei mit dem Faktor 1,5 zu bewerten. Eine angefangene Zahl ist auf die nächsthöhere aufzurunden;
b) in Kindergärten: während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge, dazu mindestens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer , bei einer Kinderanzahl über der gemäß § 14 Abs. 2 lit. b für das jeweilige Kinderbetreuungsjahr geltenden Kinderhöchstzahl und fehlender Genehmigung einer Überschreitung mindestens eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer;
c) in Horten: während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens eine Erzieherin/ein Erzieher an Horten. Dazu mindestens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer;
d) in Kinderhäusern: in Abweichung von Abs. 1 erster Satz während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens drei Personen, von denen eine Person eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge mit Hortzusatzausbildung sein muss und die zwei weiteren Personen Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer sein müssen;
e) in Alterserweiterten Gruppen: während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge, dazu mindestens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer;
f) in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten: das in der Verordnung gemäß § 57 Abs. 6 lit. b zu regelnde Fachpersonal.
(4) Im Falle von Gruppenzusammenlegungen an Randzeiten und einer unvorhersehbaren Minderausstattung der gesetzlichen Personalausstattung kann in Kindergärten mit der Anwesenheit einer pädagogischen Hilfskraft das Auslangen gefunden werden.
(5) In jeder Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist Grobreinigungs- und Hauspersonal im Ausmaß der erforderlichen Arbeitsstunden bereitzustellen, wobei die Arbeiten vorwiegend außerhalb der Öffnungszeiten zu verrichten sind.
(6) Die Landesregierung kann über Antrag der Erhalterinnen/Erhalter aus wichtigen Gründen, wie bei geringer Zahl an eingeschriebenen Kindern oder wenn glaubhaft keine geeignete ausgebildete Person zur Verfügung steht, Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 3, erforderlichenfalls mit Befristung und Auflagen, bewilligen. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2023
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