(1) Das Personal in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen besteht aus:
a) pädagogischem Fachpersonal, das sind (Inklusive) Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen und (Sonder-)Erzieherinnen/(Sonder-)Erzieher an Horten;
b) pädagogischem Hilfspersonal, das sind Kinderbetreuerinnen/ Kinderbetreuer gemäß § 21 sowie diplomierte Kinderkrankenpflegerinnen/Kinderkrankenpfleger. Diplomierte Kinderkrankenpflegerinnen/Kinderkrankenpfleger können ausschließlich in Kinderkrippen eingesetzt werden. Absolventinnen/Absolventen der dreijährigen Fachschule für pädagogische Assistenzberufe in der Elementarpädagogik dürfen als Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer eingesetzt werden, sofern sie 18 Jahre alt sind. Pädagogisches Fachpersonal und pädagogisches Hilfspersonal bilden das Kinderbetreuungspersonal.
c) Grobreinigungs- und Hauspersonal ohne Ausbildung.
(2) Das Personal von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen muss folgende Anforderungen erfüllen:
1. fachliche Qualifikation für die jeweilige Verwendung,
2. Sprachkenntnisse in dem für die jeweilige Verwendung erforderlichen Ausmaß,
3. Verlässlichkeit für das Wohl der Kinder zu sorgen und
4. es darf keine Erkrankung oder Beeinträchtigung vorliegen, die die Gesundheit der zu betreuenden Kinder oder die Ausübung der Betreuungstätigkeit im Hinblick auf das Wohl und die Sicherheit der Kinder gefährden könnte.
(3) Die fachlichen Anstellungserfordernisse und die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen richten sich für (Inklusive) Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen und (Sonder)Erzieherinnen/(Sonder)Erzieher an Horten nach dem Steiermärkischen Anstellungserfordernisgesetz 2008 – StAEG, LGBl. Nr. 105/2008. Die fachliche Qualifikation und die Anerkennung in- und ausländischer Berufsqualifikationen für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer richten sich nach § 27.
(4) Die Verlässlichkeit ist durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen, beim pädagogischen Personal zusätzlich durch eine Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ (§ 10 Abs. 1a und 1b Strafregistergesetz 1968). Die Erhalterin/der Erhalter hat sich die Strafregisterbescheinigungen vor Beginn der Betreuungstätigkeit vorlegen zu lassen, bei begründetem Zweifel an der Verlässlichkeit auch während der Betreuungstätigkeit.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2023
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