(1) Die Bildung der Gruppen ist von der Leiterin/vom Leiter der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vorzunehmen. Grundsätzlich sind in jede Gruppe Kinder aller in Frage kommenden Altersstufen aufzunehmen. Sofern in einer solchen Gruppe Krippen-, Kindergarten- und Schulkinder zusammengefasst werden, ist bei der Betreuung in Form der inneren Differenzierung vorzugehen.
(2) In Einrichtungen mit Ganztags- und erweiterten Ganztagsgruppen am selben Standort, ausgenommen in Heilpädagogischen Kindergärten und Kinderhäusern, ist in dem sechs Stunden übersteigenden Zeitraum die Zusammenlegung von mehreren Gruppen der gleichen Einrichtungsart derselben Erhalterin/desselben Erhalters am selben Standort möglich. Für die zusammengelegte Gruppe gelten dabei folgende Kinderhöchstzahlen:
a) Kinderkrippen: 8; wobei Kinder im Alter von 0 bis 2 Jahren mit dem Faktor 1,5 zu bewerten sind, eine angefangene Zahl ist dabei auf die nächsthöhere aufzurunden;
b) Kindergärten, Alterserweiterte Gruppen und Horte: 18, wobei in Alterserweiterten Gruppen Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres doppelt zählen.
(3) Im Bedarfsfall kann die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung die Zusammenlegung von mehreren Gruppen der gleichen Einrichtungsart derselben Erhalterin/desselben Erhalters am selben Standort zu den Tages- und Wochenrandzeiten veranlassen.
(4) Bei geringem Betreuungsbedarf können in Zeiten der Schulferien gemäß § 2 Abs. 6 Z 2, 3 und 4 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung, und an einzelnen ausgewählten Tagen Gruppen derselben Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung oder Gruppen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen derselben Einrichtungsart und desselben Erhalters an verschiedenen Standorten im Gesamtausmaß von maximal zehn Tagen pro Betriebsjahr zusammengelegt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2023, LGBl. Nr. 83/2026
§ 17 StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 17 § 17
…an Horten/einem (Sonder)Erzieher an Horten das Auslangen gefunden werden, Kinder unter drei Jahren sind dabei doppelt zu zählen. Wenn Gruppen gemäß § 15 Abs. 2 zusammengelegt werden, muss jedenfalls eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge bis zum Ende der längsten (Gruppen)Öffnungszeit anwesend sein. (2) Die Gesamtzahl der gemäß…
§ 51 § 51
…Innere Organisation der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Tageseltern (1) Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 über die Gruppenbildung gelten für Tageseltern nicht. (2) Für die eingeschriebenen und anwesenden Kinder gelten folgende Höchstzahlen, wobei eingeschriebene Kinder zu den vertraglich vereinbarten Zeiten…
§ 55 § 55
…Nachmittagsbetreuung (1) Für die Nachmittagsbetreuung gelten nicht: – § 12 (Betriebsform der Kinderbetreuungsgruppen), – § 14 (Kinderbetreuungsgruppen, Kinderhöchstzahlen und Kindermindestzahlen), – § 15 (Bildung von Gruppen), – § 19 (Bestellung und Aufgaben von Leiterinnen/Leitern), – § 20 (Bestellung und Aufgaben von Gruppenführenden), – § …
§ 69a § 69a
…Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1 lit. a, § 14 Abs. 2 lit. b und Abs. 8, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1 lit. a und b, § 16 Abs. 3, § 17, § …
Rückverweise