(1) Die Bildung der Gruppen ist von der Leiterin/vom Leiter der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vorzunehmen. Grundsätzlich sind in jede Gruppe Kinder aller in Frage kommenden Altersstufen aufzunehmen. Sofern in einer solchen Gruppe Krippen-, Kindergarten- und Schulkinder zusammengefasst werden, ist bei der Betreuung in Form der inneren Differenzierung vorzugehen.
(2) In Einrichtungen mit Ganztags- und erweiterten Ganztagsgruppen am selben Standort, ausgenommen in Heilpädagogischen Kindergärten und Kinderhäusern, ist in dem sechs Stunden übersteigenden Zeitraum die Zusammenlegung von mehreren Gruppen der gleichen Einrichtungsart derselben Erhalterin/desselben Erhalters am selben Standort möglich. Für die zusammengelegte Gruppe gelten dabei folgende Kinderhöchstzahlen:
a) Kinderkrippen: 8; wobei Kinder im Alter von 0 bis 2 Jahren mit dem Faktor 1,5 zu bewerten sind, eine angefangene Zahl ist dabei auf die nächsthöhere aufzurunden;
b) Kindergärten, Alterserweiterte Gruppen und Horte: 18, wobei in Alterserweiterten Gruppen Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres doppelt zählen.
(3) Im Bedarfsfall kann die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung die Zusammenlegung von mehreren Gruppen der gleichen Einrichtungsart derselben Erhalterin/desselben Erhalters am selben Standort zu den Tages- und Wochenrandzeiten veranlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2023
§ 69a StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 69a § 69a
…Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1 lit. a, § 14 Abs. 2 lit. b und Abs. 8, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1 lit. a und b, § 16 Abs. 3, § 17, § …
§ 55 § 55
…Nachmittagsbetreuung (1) Für die Nachmittagsbetreuung gelten nicht: – § 12 (Betriebsform der Kinderbetreuungsgruppen), – § 14 (Kinderbetreuungsgruppen, Kinderhöchstzahlen und Kindermindestzahlen), – § 15 (Bildung von Gruppen), – § 19 (Bestellung und Aufgaben von Leiterinnen/Leitern), – § 20 (Bestellung und Aufgaben von Gruppenführenden), – § …
§ 51 § 51
…Innere Organisation der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Tageseltern (1) Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 über die Gruppenbildung gelten für Tageseltern nicht. (2) Für die eingeschriebenen und anwesenden Kinder gelten folgende Höchstzahlen, wobei eingeschriebene Kinder zu den vertraglich vereinbarten Zeiten…
§ 17 § 17
…an Horten/einem (Sonder)Erzieher an Horten das Auslangen gefunden werden, Kinder unter drei Jahren sind dabei doppelt zu zählen. Wenn Gruppen gemäß § 15 Abs. 2 zusammengelegt werden, muss jedenfalls eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge bis zum Ende der längsten (Gruppen)Öffnungszeit anwesend sein. (2) Die Gesamtzahl der gemäß…
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