(1) In allen Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, ausgenommen in der Integrativen Zusatzbetreuung in den Heilpädagogischen Kindergärten und in den Nachmittagsbetreuungen, sind die Kinder in Gruppen zusammenzufassen.
(2) Die Zahl der eingeschriebenen und anwesenden Kinder pro Gruppe hat höchstens zu betragen für:
a) Kinderkrippen: 14, wobei Kinder im Alter von 0 bis 2 Jahren mit dem Faktor 1,5 zu bewerten sind, eine angefangene Zahl ist dabei auf die nächsthöhere aufzurunden,
b) Kindergärten:
– Kinderbetreuungsjahr 2023/2024: 24
– Kinderbetreuungsjahr 2024/2025: 23
– Kinderbetreuungsjahr 2025/2026: 22
– Kinderbetreuungsjahr 2026/2027: 21
– ab dem Kinderbetreuungsjahr 2027/2028: 20.
Von den oben festgelegten Kinderhöchstzahlen abweichend können bis zu 25 Kinder eingeschrieben werden, sofern eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer beschäftigt wird. Diese/dieser muss während der gesamten täglichen Öffnungszeit anwesend sein, sofern die Zahl der anwesenden Kinder über der für das jeweilige Kinderbetreuungsjahr geltenden Kinderhöchstzahl liegt.
c) Horte: 20,
d)
e) Alterserweiterte Gruppen: 20, wobei Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres doppelt zählen und nicht mehr als maximal drei Kinder dieser Altersstufe in eine Gruppe eingeschrieben werden dürfen. Die Summe der Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und der Volksschulkinder darf dabei sieben pro Gruppe nicht übersteigen. Eine Überschreitung dieser Zahl ist hinsichtlich der Volksschulkinder in Zeiten der gesetzlichen Schulferien unter Einhaltung der Gruppenhöchstzahl zulässig.
f) Heilpädagogische Kindergärten:
aa) kooperative Gruppen: sechs Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen,
bb) Integrationsgruppen: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, und dreizehn Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche,
cc) Integrative Zusatzbetreuung: sechs Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen mit einer Entscheidung über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz und 15 Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen ohne Bescheid nach dem Behindertengesetz (Mitbetreuungskinder)
g) Heilpädagogische Horte:
aa) kooperative Gruppen: sechs Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen,
bb) Integrationsgruppen: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, und dreizehn Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche.
(3) Die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe hat in Kinderhäusern mindestens zu betragen: drei Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, zehn Kindergartenkinder und drei schulpflichtige Kinder. Unterschreitungen der Kindermindestzahlen in den einzelnen Altersgruppen, die sich während eines Kinderbetreuungsjahres auf Grund bereits eingeschriebener Kinder ergeben, sind zulässig.
(4) In Alterserweiterten Gruppen hat die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht mindestens sechs zu betragen. Die Mindestzahl der Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie der Volksschulkinder soll pro Altersgruppe zwei betragen. Jedenfalls muss aber ein Kind aus einer dieser Altersgruppen die Einrichtung besuchen.
(5) Die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe hat in Heilpädagogischen Kindergärten mindestens zu betragen für:
a) kooperative Gruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen;
b) Integrationsgruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, und sechs Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche;
c) Integrative Zusatzbetreuung: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen.
(6) Die Mindestzahlen gemäß Abs. 5 lit. a und b gelten auch für Heilpädagogische Horte.
(7) Sofern die Mindestzahlen nach Abs. 5 und 6 zur Anwendung kommen, sind die psychologischen und therapeutischen Leistungen verhältnismäßig zu reduzieren.
(8) Eine geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen bzw. Unterschreitung der Kindermindestzahlen kann in begründeten Fällen von der Landesregierung bewilligt werden. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich. Wird in Kindergartengruppen eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer beschäftigt, so ist eine Bewilligung erst erforderlich, wenn mehr als 25 Kinder eingeschrieben sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2023
§ 69a StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 69a § 69a
…Inkrafttreten von Novellen (1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2020 treten das Inhaltsverzeichnis und § 11 mit 14. September 2020 in Kraft. (2) In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 11 Abs. …
§ 55 § 55
…Anwendung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes für die Nachmittagsbetreuung (1) Für die Nachmittagsbetreuung gelten nicht: – § 12 (Betriebsform der Kinderbetreuungsgruppen), – § 14 (Kinderbetreuungsgruppen, Kinderhöchstzahlen und Kindermindestzahlen), – § 15 (Bildung von Gruppen), – § 19 (Bestellung und Aufgaben von Leiterinnen/Leitern), – § 20…
§ 51 § 51
…Innere Organisation der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Tageseltern (1) Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 über die Gruppenbildung gelten für Tageseltern nicht. (2) Für die eingeschriebenen und anwesenden Kinder gelten folgende Höchstzahlen, wobei eingeschriebene Kinder zu den vertraglich…
§ 17 § 17
…Kindergärten: während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge, dazu mindestens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer , bei einer Kinderanzahl über der gemäß § 14 Abs. 2 lit. b für das jeweilige Kinderbetreuungsjahr geltenden Kinderhöchstzahl und fehlender Genehmigung einer Überschreitung mindestens eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer; c…
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