(1) Die Öffnungszeit hat in
a) Halbtagsgruppen täglich höchstens bis zu sechs Stunden,
b) Ganztagsgruppen täglich höchstens bis zu zehn Stunden und
c) erweiterten Ganztagsgruppen sowie Nachmittagsbetreuungen zusammen mit Halbtagsgruppen täglich höchstens bis zu 14 Stunden zu betragen.
(2) Die Aufenthaltsdauer des einzelnen Kindes hat in Halbtagsgruppen täglich höchstens sechs und in Ganztags- bzw. erweiterten Ganztagsgruppen täglich höchstens zehn Stunden zu betragen.
(3) Allfällige Betreuungszeiträume außerhalb der Öffnungszeit sind für geringe Kinderzahlen und unter Bedachtnahme auf den örtlichen Bedarf von den Erhalterinnen/Erhaltern gesondert zu gestalten und als Mitverwendung im Sinne von § 63 Abs. 2 zu verstehen.
(4) Die Erhalterinnen/Erhalter haben die Zeiten, während welcher die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung an den einzelnen Wochentagen geöffnet ist, unter Bedachtnahme auf § 12 festzusetzen und auf geeignete Weise kundzumachen.
§ 31 StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 31 § 31
…haben die Pflicht, Kinder im Alter bis zum Schuleintritt in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu bringen und von dort rechtzeitig im Sinne des § 13 Abs. 2 abzuholen oder dafür zu sorgen, dass diese Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung von einer geeigneten Person…
§ 23 § 23
…nach dem Ende der Öffnungszeit auf der Liegenschaft der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gestattet, hat er gesondert für die Beaufsichtigung der Kinder zu sorgen ( § 13 Abs. 3 ). (6) Die neben dem Kinderbetreuungspersonal zusätzlich erforderlichen Aufsichtspersonen haben eigenberechtigte und volljährige Personen zu sein.…
§ 32 § 32
…Kind, ausgenommen ein Schulkind, muss grundsätzlich mindestens vier Stunden pro Tag am Vormittag anwesend sein, sofern die maximale Aufenthaltsdauer des einzelnen Kindes gemäß § 13 Abs. 2 dadurch nicht überschritten wird. Abweichungen davon sind aus familiären und beruflichen Erfordernissen zulässig, wobei jedenfalls am Vormittag eine Anwesenheit von zumindest vier…
§ 50 § 50
…im Einzelfall von den Tageseltern mit den Eltern der betreuten Kinder zu vereinbaren. (7) Die täglichen Betreuungszeiten sind unter Beachtung der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 2 von den Tageseltern mit den Eltern der betreuten Kinder zu vereinbaren. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2023, LGBl…
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