(1) Kinderbetreuungsgruppen können in
a) Halbtagsform,
b) Ganztagsform oder
c) erweiterter Ganztagsform
geführt werden. Mittagsverpflegung ist in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten jedenfalls, in allen übrigen Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ab einer täglichen Öffnungszeit von mehr als sieben Stunden, anzubieten.
(2) Kinderbetreuungsgruppen in Halbtagsform sind grundsätzlich an Vormittagen offen zu halten. Sie können auch an Nachmittagen geführt werden, sofern die eingeschriebenen Kinder ausschließlich den Nachmittagsbetrieb besuchen.
(3) Kinderbetreuungsgruppen in Ganztags- oder erweiterter Ganztagsform sind während des ganzen Tages ohne Unterbrechung offenzuhalten.
§ 13 StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 13 § 13
…verstehen. (4) Die Erhalterinnen/Erhalter haben die Zeiten, während welcher die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung an den einzelnen Wochentagen geöffnet ist, unter Bedachtnahme auf § 12 festzusetzen und auf geeignete Weise kundzumachen. …
§ 55 § 55
…Besonderheiten betreffend die Anwendung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes für die Nachmittagsbetreuung (1) Für die Nachmittagsbetreuung gelten nicht: – § 12 (Betriebsform der Kinderbetreuungsgruppen), – § 14 (Kinderbetreuungsgruppen, Kinderhöchstzahlen und Kindermindestzahlen), – § 15 (Bildung von Gruppen), – § 19 (Bestellung und Aufgaben…
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