(1) Kinderbetreuungsgruppen können in
a) Halbtagsform,
b) Ganztagsform oder
c) erweiterter Ganztagsform
geführt werden. Mittagsverpflegung ist in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten jedenfalls, in allen übrigen Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ab einer täglichen Öffnungszeit von mehr als sieben Stunden, anzubieten.
(2) Kinderbetreuungsgruppen in Halbtagsform sind grundsätzlich an Vormittagen offen zu halten. Sie können auch an Nachmittagen geführt werden, sofern die eingeschriebenen Kinder ausschließlich den Nachmittagsbetrieb besuchen.
(3) Kinderbetreuungsgruppen in Ganztags- oder erweiterter Ganztagsform sind während des ganzen Tages ohne Unterbrechung offenzuhalten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden