(1) Für Ganzjahresbetriebe sind allfällige Ferien von der Erhalterin/vom Erhalter unter möglichster Berücksichtigung der Personal- und Elternwünsche (Erziehungsberechtigten) festzulegen.
(2) Für Jahresbetriebe dauern:
1. die Hauptferien vom Ende des Betriebsjahres bis zum Beginn des nächsten Betriebsjahres;
2. die Weihnachtsferien vom 24. Dezember bzw. vom 23. Dezember, sofern dieser auf einen Montag fällt, bis einschließlich 6. Jänner;
3. die Semesterferien vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem darauffolgenden Samstag. Die Erhalterinnen/Erhalter können je nach den örtlichen Bedürfnissen den Betrieb weiterführen;
4. die Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag.
(2a) (Anm.: entfallen)
(3) Die Erhalterinnen/Erhalter können zu besonderen Anlässen an einzelnen Tagen des Betriebsjahres im Einvernehmen mit dem Personal der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und den Eltern den Betrieb einstellen. Jedenfalls an zwei Tagen des Betriebsjahres ist der Betrieb, bevorzugt im Zeitraum vom 27. bis 31. Oktober, auch ohne Einvernehmen mit den Eltern einzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2020, LGBl. Nr. 8/2021
§ 69a StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 69a § 69a
…Inkrafttreten von Novellen (1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2020 treten das Inhaltsverzeichnis und § 11 mit 14. September 2020 in Kraft. (2) In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 11…
§ 9 § 9
…führen. (2) Ganzjahresbetriebe sind während des ganzen Jahres mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und der gesetzlichen Feiertage sowie der allenfalls im Sinne des § 11 Abs. 1 festgelegten Ferien offen zu halten. (3) Jahresbetriebe sind während des ganzen Jahres mit Ausnahme der im § 11 Abs. 2…
§ 50 § 50
…Tageseltern haben dabei mit dem Personal der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Darüber hinaus ist in Jahresbetrieben in der Zeit der gesetzlichen Hauptferien gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 eine Betreuung von bis zu vier Tageskindern durch Tageseltern in den Räumen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zulässig, sofern die…
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