(1) Für Ganzjahresbetriebe sind allfällige Ferien von der Erhalterin/vom Erhalter unter möglichster Berücksichtigung der Personal- und Elternwünsche (Erziehungsberechtigten) festzulegen.
(2) Für Jahresbetriebe dauern:
1. die Hauptferien vom Ende des Betriebsjahres bis zum Beginn des nächsten Betriebsjahres;
2. die Weihnachtsferien vom 24. Dezember bzw. vom 23. Dezember, sofern dieser auf einen Montag fällt, bis einschließlich 6. Jänner;
3. die Semesterferien vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem darauffolgenden Samstag. Die Erhalterinnen/Erhalter können je nach den örtlichen Bedürfnissen den Betrieb weiterführen;
4. die Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag.
(2a) (Anm.: entfallen)
(3) Die Erhalterinnen/Erhalter können zu besonderen Anlässen an einzelnen Tagen des Betriebsjahres im Einvernehmen mit dem Personal der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und den Eltern den Betrieb einstellen. Jedenfalls an zwei Tagen des Betriebsjahres ist der Betrieb, bevorzugt im Zeitraum vom 27. bis 31. Oktober, auch ohne Einvernehmen mit den Eltern einzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2020, LGBl. Nr. 8/2021
Rückverweise
Keine Verweise gefunden