(1) Für den Ganzjahresbetrieb beginnt das Betriebsjahr am zweiten Montag im September und endet am Sonntag vor dem zweiten Montag im September des Folgejahres.
(2) Für den Jahresbetrieb beginnt das Betriebsjahr am zweiten Montag im September und endet an dem Freitag, der frühestens auf den 4. Juli und spätestens auf den 10. Juli fällt.
§ 36 StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 36 § 36
…der institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Abs. 2 besucht. Die Verpflichtung zum Besuch dieser Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gilt während des Betriebsjahres gemäß § 10 , ausgenommen sind die Ferien sowie die schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 3 und Abs. 6 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999 , LGBl…
§ 26 § 26
…ist, ausgenommen das Grobreinigungs- und Hauspersonal, insbesondere nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen, im Ausmaß von mindestens drei Tagen je Betriebsjahr ( § 10 Abs. 1 ) zur Fortbildung verpflichtet. Das pädagogische Fach- und Hilfspersonal hat davon jedenfalls einen Kindernotfallkurs zu absolvieren, der regelmäßig aufzufrischen ist, sowie eine mindestens…
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