(1) Das Land Steiermark bekennt sich zur qualitätsvollen Bildung, Erziehung und Betreuung für alle Kinder, die in der Steiermark leben. Jede Kinderbildung und -betreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsgrundsätze dem Wohl des Kindes zu dienen.
(2) Ziele dieses Gesetzes sind daher:
1. die Sicherstellung hoher pädagogischer Bildungsqualität unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und des Bildungsrahmenplans für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich;
2. die Sicherstellung von optimalen Bildungsmöglichkeiten und der Chancengleichheit für alle Kinder unabhängig von ihrer sozioökonomischen und kulturellen Herkunft;
3. die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Betreuungsaufgaben durch Zusammenarbeit zwischen Eltern, Betreuungspersonal und Erhalterinnen/Erhaltern;
4. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um die faktische Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter zu ermöglichen und
5. die Weiterentwicklung des Kinderbetreuungsangebots im Sinne einer qualifizierten Bedarfsplanung.
(3) Sofern sich dies nicht bereits aus Abs. 1 und 2 sowie den Aufgaben nach den §§ 4 und 5 ergibt, ist parteipolitische Werbung in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen verboten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2024
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