§ 99 Rechte der Sozialhilfeträger
In Kraft seit 07. Dezember 2012
Up-to-date
§ 99 Rechte der Sozialhilfeträger — StKAG
Die Träger der Sozialhilfe sind berechtigt, jene Pflegefälle, für deren Kosten sie aufzukommen haben, unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 90 Abs. 1 zu überwachen.
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