(1) Die Beziehungen der Versicherungsträger (§ 98) zu den nicht öffentlichen Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Diese Verträge sind der Landesregierung binnen vier Wochen nach ihrem Abschluss zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die mit den gemeinnützigen privaten Krankenanstalten zu vereinbarenden Pflegegebührenersätze dürfen nicht niedriger sein als die Pflegegebührenersätze, die vom gleichen Versicherungsträger an die nächstgelegene öffentliche Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet werden.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 95 sinngemäß auch für die Beziehungen der Versicherungsträger zu den nicht öffentlichen Krankenanstalten.
(4) Die den privaten Krankenanstalten von Seiten der Versicherungsträger nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gebührenden Pflegegebührenersätze sind zur Gänze von den Kassen zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2019
Rückverweise
StKAG · Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
§ 108 Sonderbestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstaltenund für private Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
…die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und in privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind die Bestimmungen der § 100 bis § 107 anzuwenden. (2) Bei Entweichung von in Anstaltspflege befindlichen Personen hat die Krankenanstalt unverzüglich alle zweckdienlichen Nachforschungen vorzunehmen und insbesondere auch die ihr bekannten Angehörigen und…