(1) Sozialversicherungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist der Träger der Krankenversicherung (§ 23 Abs. 1 ASVG).
(2) Dem Träger der Krankenversicherung sind im Rahmen der in diesem Abschnitt geregelten Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten gleichgestellt:
1. die Unfallversicherungsträger nach dem ASVG (§ 24 ASVG),
2. die Pensionsversicherungsträger nach dem ASVG (§ 25 ASVG),
3. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen für medizinische Maßnahmen im Rahmen der Rehabilitation (§ 160 Abs. 3 GSVG) und
4. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als Träger der Unfallversicherung und Pensionsversicherung (§ 148p Abs. 4 und § 152 Abs. 3 BSVG).
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden ferner Anwendung auf die Beziehungen der fondsfinanzierten Krankenanstalten zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als Träger der Krankenversicherung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2019
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