§ 97 Volle Kostenübernahme
In Kraft seit 26. April 2016
Up-to-date
In Fällen der Befundung oder Begutachtung nach § 67 Abs. 3 Z. 2 sind die LKF-Gebühren bzw. Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016
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