§ 93 Schiedskommission
In Kraft seit 26. April 2016
Up-to-date
§ 93 Schiedskommission — StKAG
Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Schiedskommission eingerichtet. Näheres regelt das Steiermärkische Gesundheitsfondsgesetz 2013, LGBl. Nr. 105/2013.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016