§ 89 Ansprüche gegenüber Versicherten und anderen Personen
In Kraft seit 07. Dezember 2012
Up-to-date
Wenn Leistungen gemäß § 88 gewährt werden, hat der Rechtsträger der Fondskrankenanstalt oder der Gesundheitsfonds Steiermark gegenüber der/dem Versicherten, Patientin/Patienten oder den für sie/ihn unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistungen; ausgenommen hiervon sind nur der Kostenbeitrag gemäß § 74 und der Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 7 ASVG.
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