(1) Die öffentlichen Krankenanstalten haben für die Einbringung fälliger LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen von den in Anstaltspflege genommenen Personen und für die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dritten Personen (Unterhaltspflichtige, Sozialversicherungsträger u. a.) und die Berechnung und Einbringung von Pflege(Sonder)gebühren für Begleitpersonen von Patientinnen/Patienten (§ 73 Abs. 6) in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu sorgen. Zu diesem Zwecke haben sie schon bei der Aufnahme die notwendigen Erhebungen einzuleiten. Die Landesbehörden und die Gemeinden haben hierbei Unterstützung zu leisten.
(2) Von zahlungsfähigen Patientinnen/Patienten, die zur Tragung der Kosten verpflichtet sind, kann verlangt werden, dass sie die LKF-Gebühren, Pflegegebühren und Sonderaufwendungen in der allgemeinen Gebührenklasse bis zu jeweils 10 Tagen, die Sondergebühren in der Sonderklasse bis zu jeweils 30 Tagen und die Kostenbeiträge bis zu jeweils 28 Tagen im Vorhinein entrichten. Die endgültige Abrechnung erfolgt bei der Entlassung aus der Anstaltspflege.
(3) Die LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, allfälligen Sondergebühren und Sonderaufwendungen für die in einer angegliederten Krankenanstalt untergebrachten Patientinnen/Patienten sind von der Hauptanstalt (§ 57) einzubringen.
§ 112 StKAG · StKAG · Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
§ 112 § 112
…im § 5 Abs. 3 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die Verpflichtung der Gemeinde gemäß § 83 Abs. 1 letzter Satz zur Leistung von Unterstützung ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich zu erfüllen, als sie Angelegenheiten betrifft, die nach den hierfür maßgebenden…
§ 74 § 74
…Die Pflicht zum Nachweis der sozialen Schutzbedürftigkeit obliegt der Patientin/dem Patienten. (2) Für die Einbringung des Kostenbeitrages gelten die Bestimmungen der §§ 83 bis 85 sinngemäß. (3) Die Landesregierung hat beginnend im Jahr 1989 den Kostenbeitrag nach Abs. 1 zum 1. Jänner eines jeden Jahres zu…
§ 37 § 37
…§ 55 Abs. 7, § 90, § 91 ), 2. Abrechnung ( §§ 73 bis 79 , § 82, § 83, § 85, § 88 sowie § 105 und § 106 ) unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Jede Datenverarbeitung darf nur…
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