(1) Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn
1. ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;
2. jeder Aufnahmebedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird;
3. die Patientinnen/Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, wie es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen der/des behandelnden Ärztin/Arztes erfordert;
4. für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patientin/des Patienten maßgeblich ist;
5. die LKF-Gebühren für gleiche Leistungen der Krankenanstalt oder die Pflegegebühren für alle Patientinnen/Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführenden Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 18 Abs. 1 Z. 1) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie für den halbstationären Bereich (§ 18 Abs. 1 Z. 3) in gleicher Höhe (§ 79) festgesetzt sind;
6. die Bediensteten der Krankenanstalt mit der Einschränkung der Entgelt- und Beitragsleistungen nach § 75 (Sondergebühren) sowie der besonderen Honorare der Vorstände der Universitätskliniken und die Leitung von Klinischen Abteilungen nach § 46 KAKuG von den Patientinnen/Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen;
7. die für die Sonderklasse bestimmten Betten höchstens ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Betten ausmacht.
(2) Dem Anstaltsträger sind über Verlangen die der Patientin/dem Patienten in Rechnung gestellten besonderen Honorare nach dem KAKuG bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016
§ 66 StKAG · StKAG · Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
§ 66 § 66
…Gebührenklassen (1) In öffentlichen Krankenanstalten kann neben der allgemeinen Gebührenklasse nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z. 7 mit Bewilligung der Landesregierung eine Sonderklasse errichtet werden, wenn die Einrichtungen der Krankenanstalt die Errichtung einer solchen Sonderklasse ermöglichen…
§ 105 § 105
…wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 3. Die §§ 51, 62, 63, 69, 70 Abs. 3 und 5, 70 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische…
§ 117 § 117
…nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen. (2) Private Krankenanstalten, die bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben wurden und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 6 erfüllen, sind auch weiterhin als gemeinnützige Krankenanstalten im Sinne dieses Gesetzes zu betrachten. (3) Durch die Bestimmungen…
§ 104 § 104
…sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. (3) Die Feststellung der Gemeinnützigkeit ( § 51 ) privater Krankenanstalten obliegt der Landesregierung. (4) Die private Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jedenfalls die der Patientin/dem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU…
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