(1) Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn
1. ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;
2. jeder Aufnahmebedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird;
3. die Patientinnen/Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, wie es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen der/des behandelnden Ärztin/Arztes erfordert;
4. für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patientin/des Patienten maßgeblich ist;
5. die LKF-Gebühren für gleiche Leistungen der Krankenanstalt oder die Pflegegebühren für alle Patientinnen/Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführenden Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 18 Abs. 1 Z. 1) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie für den halbstationären Bereich (§ 18 Abs. 1 Z. 3) in gleicher Höhe (§ 79) festgesetzt sind;
6. die Bediensteten der Krankenanstalt mit der Einschränkung der Entgelt- und Beitragsleistungen nach § 75 (Sondergebühren) sowie der besonderen Honorare der Vorstände der Universitätskliniken und die Leitung von Klinischen Abteilungen nach § 46 KAKuG von den Patientinnen/Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen;
7. die für die Sonderklasse bestimmten Betten höchstens ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Betten ausmacht.
(2) Dem Anstaltsträger sind über Verlangen die der Patientin/dem Patienten in Rechnung gestellten besonderen Honorare nach dem KAKuG bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016
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