§ 45 Fortbildung des nichtärztlichen Personals
In Kraft seit 07. Dezember 2012
Up-to-date
Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste, Hebammen sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals gewährleistet ist.
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