§ 44 Psychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung
In Kraft seit 07. Dezember 2012
Up-to-date
In Krankenanstalten, in denen es auf Grund des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes erforderlich ist, ist eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiet der Psychotherapie sowie eine ausreichende klinisch psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung vorzusehen.
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